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Kosten und Verordnung
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Kosten und Verordnung
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Das Gesundheitsforum Derendingen/Rottenburg informiert über:
Verordnung des Hilfmittels und Kosten ?
Die Angst vor Regress bei überschreiten des Arzneimittelbudgets !
Schauen Sie nach im "BUNDESANZEIGER" unter:
Bekanntmachung
der Spitzenverbände des Krankenkassen Fortbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 SGB V Produktgruppe: Produktkruppe 21 "Messgeräte für Körperzustände / -funktionen
Die Geräte und Stechhilfen unterliegen der Hilfsmittelverordnung und werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn eine dauerhafte Marcumartherapie und eine medizinische Begründung vorliegt.
Ausnahme:
Bei einigen Privatkassen sind die Leistungen explizit ausgenommen. Jedoch hilft hier ein Verhandlungsgeschick weiter, so dass die Kasse auf kulanter Basis doch die Kosten übernimmt.
Nach dem Hilfsmittelverzeichnis darf ein Patient pro Jahr 100 Teststreifen verbrauchen, somit kann von einer wirtschaftlichen Verordnung bis zu dieser Menge ausgegangen werden.
Daraus ergibt sich die Begründung für die Erhöhung des Arzneimittelbudgets um den Betrag der verordneten Teststreifen - um eventuellen Regressforderungen entgegenzuwirken. Pro Quartal liegt das Verodnungsvolumen bei wöchentlicher Bestimmung bei etwa 49,00 €
Teststreifen:
Teststreifen sind leistungsrechtlich so genannte Geltings-Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG. Das Messgerät, die Qualitätskontrollen und die Lanzetten sind Hilfsmittel. Die Messgeräte sind im Hilfsmittelverzeichnis mit den verschiedenen Positionsnummern aufgenommen worden.
Leistungsrechtlich besteht ein Anspruch auf Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 SGB V, so dass diese nicht Bestandteil dieser Produktgruppe sind. Nach § 31 Absatz 3 SGB V entfällt für Blutteststreifen jedoch die Zuzahlungspflicht für Versicherte. Es kann von einem durchschnittlichen Verbrauch von ca. 100 Streifen pro Jahr ausgegangen werden.
Zitat aus:
Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 21, Bundesanzeiger Ausgabe 147 Seite 18 805 vom 09.08.2002
Voraussetzung für die Verordnung:
Der Ziel-INR-Bereich muss bekannt sein. Ihr Patient sollte voraussichtlich für > 2 Jahre Marcumar einnehmen müssen und nicht dement sein. Allerdings sind auch Schulungen der Angehörigen oder Pflegebetreuer möglich. Das Schulungszentrum trägt die Verantwortung für die Eignung des Patienten zur Selbstkontrolle, so dass Sie auch Patienten anmelden können, deren Eignung nicht sicher ist. Es darf nur nach erfolgreicher Schulung das Teilnahmezertifikat ausgestellt und ausgehändigt werden.
Organisation:
Geben Sie bitte Ihren Patienten unsere Telefonnummer 07072 921737, wir erledigen den Rest. Der Patient wird nach der Schulung an Sie zurückgeführt und sollte mindestens 1 Mal im Quartal von Ihnen kontrolliert werden. Auf Grund der unterschiedlichen Messmethoden schulen wir Ihren Patienten anstelle des Quick-Wertes mit der INR Methode. Auch nach der Schulung stehen wir Ihnen und dem Patienten weiterhin beratend zur Seite. Im Bedarfsfalle schulen wir auch die Angehörigen. Ihr Patient hat die Möglichkeit unsere Selbsthilfegruppe Marcumar kostenlos zu besuchen.
Ablauf der Schulung:
Die Schulung findet an vier Tagen in zeitlichem Abstand nach mündlicher Terminvereinbarung statt, nach einem von der ASA vorgegebenen zertifizierten Standart in unserem modern eingerichteten Schulungsraum.
Kosten für den Patienten:
Die Kosten für das Messgerät und die Stechhilfen zahlt die Krankenkasse (Ausnahmen einige Privatkassen). Die Schulungskosten müssen nicht von dem Patienten vorgestreckt werden, und werden meistens von der Kasse erstattet, eine Erstattungspflicht besteht allerdings nicht. Die Teststreifen sind leistungsrechtlich so genannte Geltungs-Arzneimittel. Sie werden vom Arzt verschrieben, nach § 31 SGB V entfällt die Zuzahlungspflicht für Versicherte.
Patientenschulung: Kostenübernahme: Verordnungsbegründung
Folgende Indikationen sind von den Kassen laut Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 21. Bundesanzeiger 147 vom 9.8.2002 akzeptierte Verordnungsbegründungen.Keine medizinische Begründung nötig bei geeigneten Patienten mit künstlichem Herzklappenersatz spätestens drei Monate post OP.
Medizinisch begründete Leistungsverpflichtung der Kassen zur selbstständigen Überwachung des Krankheitsverlaufs mit sofortiger Dosisanpassung besteht u.a. bei:
Komplikationen unter konventioneller Betreuung
Schwierigkeiten bezüglich regelmäßigem Arztpraxis-Besuch (Örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftige sowie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte)
Schlechten Venenverhältnissen, dauerantikoagulierten Kindern (Messung durch Eltern, später durch Kinder selbst)
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